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23.06.2023 Anästhesiologie

Neue DRK-Empfehlung unter Leitung von Prof. Böttiger

Beatmung und erweiterte Atemwegssicherung bei Kreislaufstillstand im Sanitätsdienst

Prof. Dr. Bernd Böttiger, Foto: Michael Wodak
Prof. Dr. Bernd Böttiger, Foto: Michael Wodak

Unter Federführung des DRK-Bundesarztes und Direktors der Klinik für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin der Uniklinik Köln, Univ.-Prof. Dr. Bernd Böttiger, haben die Landesärztinnen und Landesärzte des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) eine neue Handlungsempfehlung zum Thema „Beatmung und erweiterte Atemwegssicherung beim Kreislaufstillstand im Sanitätsdienst“ erarbeitet.

Sanitäterinnen und Sanitäter lernen in ihrer Ausbildung sowohl die Atemspende ohne (Mund-zu-Mund-Beatmung) als auch mit Hilfsmitteln. Als Hilfsmittel werden derzeit im Sanitätsdienst Beatmungsbeutel mit Beatmungsmaske verwendet und bisweilen auch sogenannte supraglottische Atemwegshilfen (SGA), die in den Rachen der Betroffenen eingeführt werden. Deren Anwendung werden in der Sanitätsdienstausbildung auch geschult.

Aufgrund einer früheren Empfehlung der Ständigen Konferenz der DRK-Landesärztinnen und Landesärzte (SKLÄ) wurde im November 2018 die Verwendung und Schulung der Anwendung von Larynxtuben und anderen SGA ausgesetzt. Grundlage für diese Empfehlung waren Hinweise von publizierten Komplikationen und Zwischenfällen bei Anwendung insbesondere von Larynxtuben.

Auf Grundlage der Ergebnisse aktueller Untersuchungen wird nun empfohlen, die Atemspende beim Kreislaufstillstand im Sanitätsdienst initial entweder mittels Beutel-Maskenbeatmung oder mittels einer SGA zu beginnen. Sollte mit einer dieser Maßnahmen keine ausreichende Beatmung sichergestellt werden, soll jeweils die Alternative zur Anwendung gelangen.

Als SGA werden jetzt primär die iGel-Larynxmaske sowie weitere Larynxmasken der 2. Generation mit Drainagekanal empfohlen. Die Anwendung soll im Rahmen der Sanitätsdienstausbildung geschult und erlernt werden. Sanitäterinnen und Sanitäter, die in der Anwendung von SGA nicht ausgebildet wurden, müssen eine Fortbildung zur Ergänzung besuchen. Ebenfalls berechtigt zur Nutzung der SGA im Sanitätsdienst sind Personen, welche von Berufswegen in der Anwendung ausreichend geschult sind (Rettungssanitäterinnen/ Rettungssanitäter, Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter, Ärztinnen/Ärzte und Anästhesiepflegepersonal). Zusätzlich muss eine jährliche Reanimationsfortbildung nachgewiesen werden, in welcher die Anwendung der SGA trainiert wird.